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Baupublikation

Bauherrschaft und Projektverfasser: Martin Alexander Moser und Vera Scheidegger, Bernastrasse 20, 3800 Interlaken.
Bauvorhaben: Nachträgliches Baugesuch für ungedeckten Autoabstellplatz.
Standort: Bernastrasse 20, Parzelle Nr. 887, Nutzungszone W3.
Beanspruchte Ausnahmen: Bauen vor der Baulinie (in der Bauverbotszone) nach Art. 90 BauG i. V. mit Art. 80 SG.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Das Regenwasser wird oberflächlich zur Versickerung gebracht (Kiesbelag), Bereich A.
Inventar: Ortsbildgestaltungsbereich (Baugruppe C), erhaltenswertes K-Objekt.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 25. Juli 2016.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 15. Juni 2016
Bauverwaltung Interlaken