Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Einwohnergemeinde

Verkehrsmassnahme Signalisation Färnenweg
Der Gemeinderat Schwanden verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit Zustimmungsverfügung 1029-16 des Oberingenieurkreises I vom 31. Mai 2016 die folgende
Verkehrsmassnahme
– Signalisation Färnenweg (unterer Teil); Höchstbreite 2 m (Signal 2.18)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 53 und 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Eingabe beim Gemeinderat Schwanden erhoben werden. Die Einsprache ist in deutscher Sprache zu verfassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismittel sowie die Unterschrift der oder des Betroffenen enthalten.