Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Öffentliche Bekanntmachung

Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR)
Aufhebung kantonaler Planungszonen
Die am 10. Juni 2015 vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR), in Anwendung von Art. 52a der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) und in Verbindung mit den Art. 62 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0) für die Einzonung des Gebietes Viererfeld in der Stadt Bern in den Gemeinden Bolligen, Gampelen, Grindelwald, Münchenbuchsee und Lyss für die Sicherung allfälliger Rückzonungen erlassenen kantonalen Planungszonen werden aufgehoben. Von der Aufhebung der kantonalen Planungszonen sind die folgenden, im Eigentum des Kantons Bern stehenden Grundstücke betroffen:
– Bolligen Gbbl.-Nr. 2697
– Gampelen Gbbl.-Nr. 2579
– Grindelwald Gbbl.-Nr. 2
– Münchenbuchsee Gbbl.-Nr. 1000 und 1377
– Lyss Gbbl.-Nr. 323
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. Mai 2016 den revidierten Richtplan des Kantons Bern genehmigt. Der kantonale Richtplan erfüllt die Anforderungen des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes. Zugleich sind nun für den Kanton Bern auch die Übergangsbestimmungen (Einzonungsmoratorium) aus der Revision des Raumplanungsgesetzes hinfällig geworden. Eine Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der kantonalen Planungszonen besteht nicht mehr, weshalb diese aufgehoben werden. Allfällige gegen die kantonalen Planungszonen eingereichte Einsprachen werden durch die Aufhebung gegenstandslos.
Die Aufhebung der kantonalen Planungszonen wird mit der öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam.
Bern, 18. Mai 2016
Amt für Gemeinden und Raumordnung
Der Vorsteher: Dr. Daniel Wachter