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Richterliches Verbot

Der Dienstbarkeitsberechtigte an den drei Autoabstellplätzen im südöstlichen Teil des Grundstückes Leissigen-Gbbl. Nr. 349 (ID.011-2000/003207, ID.011-2000/003208 und ID.011-2000/003209) lässt hiermit die Autoabstellplätze gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen. Verboten ist insbesondere das unbefugte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Thun, 12. Mai 2016
Der Dienstbarkeitsberechtigte des Grundstücks Leissigen-Gbbl. Nr. 349
sig. Marc Bonfils

Richterlich bewilligt:
Thun, 19. Mai 2016
Regionalgericht Oberland
sig. Franziska Friederich Hörr, Gerichtspräsidentin