Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Einwohnergemeinde

Ordentliche Gemeindeversammlung
Freitag, 3. Juni 2016, 20.00 Uhr in der Mehrzweckhalle auf der Lamm
Traktandenliste
1. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2015
2. Jahresrechnung 2015. Bewilligen der zusätzlichen Abschreibungen und der erforderlichen Nachkredite. Genehmigen der Jahresrechnung 2015
3. Ersatz Heizungsanlage Gemeindehaus. Kreditbewilligung
4. Strassensanierungen Oberschwanden. Kreditbewilligung
5. Kreditabrechnung Solaranlage Dach Mehrzweckhalle. Kenntnisnahme
6. Kreditabrechnung ARA Seeauslauf Brienz. Kenntnisnahme
7. Kreditabrechnung Massnahmen aus genereller Entwässerungsplanung. Kenntnisnahme
8. Kreditabrechnung Strassenbeleuchtung/Entwässerung Stockistrasse. Kenntnisnahme
9. Kreditabrechnung Isolation Nord-/Ostseite Schulhaus Lamm. Kenntnisnahme
10. Wahlen: 1 Mitglied Schulkommission bhs
11. Orientierungen
– Stand Ortsplanungsrevision
– Gliwwihittli Lauenen
12. Verschiedenes
Das Protokoll der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2016 liegt sieben Tage nach der Versammlung während 30 Tagen öffentlich auf. Während dieser Auflagefrist können schriftlich Einsprachen beim Gemeinderat gemacht werden.
Festgestellte Verfahrensmängel müssen während der Versammlung direkt gerügt werden.
Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind schriftlich und begründet innerhalb 30 Tagen (in Wahlsachen innerhalb 10 Tagen) beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einzureichen.
Der Rechnungsabschluss 2015 kann ab 20. Mai 2016 auf der Gemeindeverwaltung eingesehen oder bezogen werden und wird zudem auf der Homepage www.schwandenbrienz.ch aufgeschaltet. Über die Geschäfte der Gemeindeversammlung wird eine Woche vor dem Versammlungstermin in alle Haushalte eine Informationsschrift versandt.
Alle in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Frauen und Männer sind zu der Versammlung herzlich eingeladen. Steh-Apéro im Anschluss an die Versammlung.
Schwanden, 25. April 2016
Der Gemeinderat

Art. 221 Organisationsreglement vom 1. Juni 2012: Schweizerinnen und Schweizer, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind und das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, sind stimmberechtigt.