Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Ordentliches seilbahnrechtliches Plangenehmigungs- und Konzessionsverfahren und eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Gemeinden: Grindelwald und Lauterbrunnen
Gesuchstellerinnen: Wengernalpbahn AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken; Gondelbahn Grindelwald-Männlichen AG, Grundstrasse 54, 3818 Grindelwald; Jungfraubahn AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken; Berner Oberland-Bahnen AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken; alle vertreten durch die Wengernalpbahn AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken.
Gegenstand: Konzessionierung und Bau folgender Seilbahnanlagen (einschliesslich Anpassungen und Abbruch bestehender Anlagen):
– 3S-Bahn Grindelwald Grund–Eigergletscher (Projekt WAB)
– Umlaufkabinenbahn Grindelwald Grund–Holenstein–Männlichen (Projekt GGM)
Bau folgender Anlagen:
– Neubau Bahnterminal Grund mit Talstationen für beide Seilbahnen (Projekt der Grindelwald Grund Infrastruktur AG in Gründung, handelnd durch die WAB und die GGM)
– Neubau Bahnhaltestelle Rothenegg (Projekt BOB)
– Neu- und Umbau der Bahnstation mit Tunnelportalverlängerung Eigergletscher (Projekt JB)
Weitere Projektbestandteile:
− Energieversorgung für die neuen Anlagen
− Rodungen / Ersatzaufforstungen
− Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft
− temporäre Anlagen während der Bauzeit wie Materialseilbahn, Baupisten, Installationsplätze usw.
Weitere Einzelheiten können den öffentlich aufgelegten Unterlagen entnommen werden.
UVP-Pflicht: Das Gesamtbauvorhaben (Seilbahnen / Parkhaus) unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01). Der koordinierte Umweltverträglichkeitsbericht ist Teil der Gesuchsunterlagen.
Verfahren: Ordentliches seilbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren nach den Artikeln 9 ff. des Seilbahngesetzes (SebG, SR 743.01) und den Artikeln 11 ff. der Seilbahnverordnung (SebV, SR 743.011), ordentliches eisenbahnrechtliches Verfahren nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) sowie dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für die Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Nebenanlagen: Das geplante Parkhaus in Grindelwald Grund, die Skipistenkorrekturen sowie die Zufahrt Hohbalm bilden nicht Gegenstand des seilbahnrechtlichen Verfahrens. Sie fallen als Nebenanlagen im Sinne von Art. 10 SebG in die kantonale bzw. kommunale Zuständigkeit. Diese Projekte werden gleichzeitig wie die Planvorlagen für das seilbahn- und das eisenbahnrechliche Verfahren durch das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli öffentlich aufgelegt. Einsprachen gegen Nebenanlagen sind beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Auf Einsprachen gegen die Nebenanlagen wird im Rahmen des seilbahn- und eisenbahnrechlichen Verfahrens nicht eingetreten.
Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 29. April 2016 bis und mit 30. Mai 2016 während der ordentlichen Öffnungszeiten in den Gemeindeverwaltungen in Grindelwald und Lauterbrunnen sowie im Tourismusinformationsbüro in Wengen eingesehen werden.
Aussteckung: Die durch die geplanten Anlagen bewirkten Veränderungen (Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb usw.) werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten (Stationsgebäude) profiliert.
Die Bauvorhaben sind gemäss dem vom BAV geprüften Aussteckungskonzept im Gelände ausgesteckt bzw. profiliert. Das Aussteckungskonzept liegt den Gesuchsunterlagen bei.
Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.
Einsprachen gegen das seilbahn- und eisenbahnrechtliche Verfahren sind innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) schriftlich und begründet an das Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern, zu richten. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35–37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.
Enteignungsbann: Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (vgl. Art. 42 EntG).
8. April 2016
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern