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Ev.-ref. Kirchgemeinde Lauterbrunnen

Ordentliche Kirchgemeindeversammlung
Sonntag, 29. Mai 2016, im Anschluss an den Gottesdienst von 10.00 Uhr in der Kirche Lauterbrunnen
Traktanden
1. Wahl eines Stimmenzählers / einer Stimmenzählerin
2. Beschluss über einen Nachkredit von Fr. 163‘143.20 übrige Abschreibungen
3. Beschluss über die Jahresrechnung 2015
4. Kreditabrechnungen:
– Sanierung Pfarrhaus Lauterbrunnen
– Sanierung Glockenausrüstung Wengen
5. Beschluss über einen Kredit von Fr. 50‘000.– für die Sanierung der Fassade des Stöckli Lauterbrunnen
6. Verkauf des Pfarrhauses in Wengen an Familie Madjar
– Beschluss über die Entwidmung des Pfarrhauses aus dem Verwaltungsvermögen
– Beschluss über den Verkauf des Pfarrhauses Wengen an Familie Madjar zum Preis von Fr. 690‘000.–
7. Wahlen:
– Ersatzwahlen Kirchensynode
– Wahl eines Mitgliedes in den Pfarrkreis Mürren-Gimmelwald
8. Verschiedenes
Unterlagen zu den Traktanden 3 und 6 liegen 30 Tage vor der Versammlung öffentlich auf.
Zu Traktandum 6, Verkauf Pfarrhaus Wengen, findet am Dienstag, 17. Mai 2016, um 20.00 Uhr in der Büehlstube bei der reformierten Kirche in Wengen eine Orientierungsversammlung statt. Die Botschaft des Kirchgemeinderates ist zusätzlich auf der Webseite der Kirchgemeinde (www.kg-lauterbrunnen.ch) aufgeschaltet.
Das Protokoll der Versammlung wird vom 13.6. bis 11.7.2016 öffentlich aufgelegt werden. Während dieser Auflagefrist kann gegen den Inhalt des Protokolls beim Kirchgemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Kirchgemeinderat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt das Protokoll.
Entscheide der Versammlung können mit Beschwerde an den Regierungsstatthalter mit Sitz in Interlaken angefochten werden. Die Frist beträgt bei Wahlen 10 Tage, bei Sachentscheiden 30 Tage (Art. 60, 63, 67a VRPG). Die Frist beginnt am Tag nach der Versammlung (Art. 47 VRPG). Wer Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften beanstanden will, muss, wenn es möglich war, diesen Mangel an der Versammlung selber schon gerügt haben (Rügepflicht nach Art.49a GG BSG 170.11).
Alle Stimmberechtigten der Kirchgemeinde sind zu der Versammlung herzlich eingeladen. Stimmberechtigt sind alle Personen, die seit drei Monaten in der Kirchgemeinde wohnhaft sind, der reformierten Landeskirche angehören und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Auflagestellen
Lauterbrunnen: Gemeindeverwaltung
Wengen: Tourist Information
Mürren: Tourist Information
Lauterbrunnen, 21. April 2016
Der Kirchgemeinderat