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Einwohnergemeinde

Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken
Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassenbaugesetz vom 4. Juni 2008 unter anderem vor:
• Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse frei zu haltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m frei gehalten werden.
• Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
• Bei unübersichtlichen Strassenstellen, insbesondere bei Kurven, Kreuzungen, Bahnübergängen dürfen höher wachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den öffentlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich frei zu halten ist.
2. Die Äste und andere Bepflanzungen müssen bis zum 31. Mai 2016 und im Verlauf des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückgeschnitten sein.
Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit nicht ein Zurückschneiden bzw. ein vorzeitiges Mähen erfolgen muss. Der Grundeigentümer hat Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen. Er hat die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk (im Herbst) zu reinigen.
3. Der zuständige Werkhofchef, Andreas Michel, Tel. 033 826 51 26, oder die Mitarbeiter des Polizeiinspektorats geben Ihnen gerne Auskunft.
4. Unterlässt der Eigentümer der Bäume und Sträucher das rechtzeitige Zurückschneiden, so wird die Arbeit nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung auf seine Kosten durch Mitarbeiter des Werkhofs besorgt. Ein Entschädigungsanspruch kommt dem Eigentümer der Bäume oder Sträucher nicht zu.
Die Mitarbeiter des Polizeiinspektorats und des Werkhofs werden Kontrollen betreffend der erwähnten Vorschriften durchführen.
Polizeiinspektorat und Werkhof Interlaken