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Einwohnergemeinde

Verkehrsmassnahme Friedweg
Die Sicherheitskommission Interlaken verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit Zustimmungsverfügung 1021-16 des Oberingenieurkreises I vom 19. April 2016 die folgende
Verkehrsmassnahme
• Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen mit Zufahrt zur Baustelle.
Die Ein- und Ausfahrt von der Rugenparkstrasse in den Friedweg ist wegen der benachbarten Baustelle bis am 15. Juli 2016 für jeglichen Verkehr gesperrt. Der Zugang zu den Liegenschaften ist von Osten her gewährleistet.
Signalisationen
• Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (Signal 2.01).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gemeindepolizeireglements und Art. 53 und 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Interlaken erhoben werden. Die Einsprache ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der oder des Betroffenen enthalten.
Sicherheitskommission Gemeinde Interlaken