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Einwohnergemeinde

Wahlanordnung Gemeindewahlen 2016
Gestützt auf Artikel 46 des Organisationsreglements 2000 vom 28. November 1999 (OgR 2000) werden die Erneuerungswahlen für
a) dreissig Mitglieder des Grossen Gemeinderats (Proporz)
b) sieben Mitglieder des Gemeinderats (Proporz) und
c) das Gemeindepräsidium (Majorz)
für die nächste Amtsdauer vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 auf den Sonntag, 25. September 2016
angesetzt. Eine allfällige Stichwahl für das Gemeindepräsidium findet am Sonntag, 30. Oktober 2016, statt.
Die Wahlvorschläge (Listen) für die Wahl des Gemeinderats und des Grossen Gemeinderats sowie die Wahlvorschläge für das Gemeindepräsidium sind bis spätestens Freitag, 8. Juli 2016, beim Bereich Gemeindeschreiberei einzureichen.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwanzig in der Gemeinde Interlaken stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein und auf den Listen für den Grossen Gemeinderat und den Gemeinderat am Kopf, zur Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen, eine Bezeichnung tragen (Partei, Wählergruppe). Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Namen enthalten als Mitglieder zu wählen sind. Eine Kandidatin oder ein Kandidat darf für das gleiche Organ nur auf einer Liste vorgeschlagen werden. Eine Person kann nur einen Wahlvorschlag für das gleiche Organ unterzeichnen.
Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen für die Proporzwahlen kann bis spätestens Freitag, 22. Juli 2016, die übereinstimmende Erklärung der Erstunterzeichnerinnen oder Erstunterzeichner und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beigefügt werden, dass die Vorschläge miteinander verbunden (Listenverbindung) oder unterverbunden werden (Unterlistenverbindung).
Wird für das Gemeindepräsidium nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erklärt der Gemeinderat die vorgeschlagene Person als in stiller Wahl gewählt (Artikel 56 Absatz 2 OgR 2000).
Die obigen Fristen und die weiter folgenden Fristen sind eingehalten, wenn Eingaben oder Erklärungen am letzten Tag der Frist bis 16.00 Uhr schriftlich mit Originalunterschriften auf der Gemeindeverwaltung Interlaken eintreffen. Eingaben per Mail oder Fax sind ungültig. Im Übrigen wird auf die Artikel 12 bis 29 des Wahl- und Abstimmungsreglements vom 19. Oktober 1999 (WAR) verwiesen.
Teilnahmebedingungen für den gemeinsamen Werbematerialversand
Gestützt auf die Artikel 9 bis 11 WAR und die Artikel 18 bis 21 der Wahl- und Abstimmungsverordnung 2005 vom 13. Dezember 2004 (WAV) übernimmt die Gemeinde Interlaken die Organisation eines gemeinsamen Werbematerialversands mit folgenden Bedingungen:
Werbematerial
Das Werbematerial der Beteiligten für die Gemeindewahlen darf nicht grösser sein als Format DIN A5 oder ist von den betreffenden Beteiligten vor dem Versand auf Format DIN A5 zu falten und darf den Umfang von acht Blättern DIN A5 oder vier Blättern DIN A4 bzw. zwei Blättern DIN A3 nicht übersteigen. Zusätzlich ist die Beilage je eines ausseramtlichen Wahlzettels erlaubt.
Auflage
Auflage für das Werbematerial: 3600 Exemplare
Anmeldefrist
Die interessierten politischen Gruppierungen melden die Teilnahme am gemeinsamen Werbematerialversand bis Freitag, 8. Juli 2016, schriftlich dem Bereich Gemeindeschreiberei.
Mitwirkung
Die Beteiligten haben bei der Vorbereitung und Abwicklung des Versands mitzuwirken, indem sie sich rechtzeitig anmelden und das Werbematerial bis Freitag, 19. August 2016, dem Zentrum Mittengraben in Interlaken abliefern.
Verwirkung
Wer sich nicht oder verspätet für den gemeinsamen Werbematerialversand anmeldet und Angemeldete, die ihr Werbematerial zu spät zur Verpackung abliefern, verwirken jegliches Recht, dass ihr Material im gemeinsamen Versand verpackt und verschickt wird.
Kosten
Die Gemeinde trägt die Kosten für Porti, Verpackungsmaterial und das Verpacken durch das Zentrum Mittengraben.
Teilnahmebedingungen für die kostenlose Nutzung von Wahlplakatflächen. Gestützt auf die Artikel 10a und 11 WAR und die Artikel 21a bis 21e WAV stellt die Gemeinde Interlaken an mindestens drei Standorten kostenlose Wahlplakatflächen im Format F4 mit folgenden Bedingungen zur Verfügung:
Grundsatz
Jede Partei oder Gruppierung erhält an jedem Standort eine Plakatfläche Format F4 für jede Wahl, an der sie teilnimmt (Grosser Gemeinderat, Gemeinderat, Gemeindepräsidium). Die Plakatflächen werden im Verlauf der vierten Woche vor dem Wahltermin bereitgestellt. Bei einer stillen Wahl ins Gemeindepräsidium werden für diese Majorzwahl keine Plakatflächen zur Verfügung gestellt. Bei einer Stichwahl ins Gemeindepräsidium werden ebenfalls keine Plakatflächen zur Verfügung gestellt.
Anmeldung
Die an den Wahlen teilnehmenden Parteien oder Gruppierungen melden ihren Anspruch auf Nutzung der Wahlplakatflächen schriftlich bis zum Freitag, 8. Juli 2016, beim Bereich Gemeindeschreiberei an.
Mitwirkung
Die Beteiligten haben sich durch rechtzeitiges Anmelden und Abliefern der Wahlplakate an die vom Bereich Gemeindeschreiberei bezeichnete Stelle zu beteiligen. Die Ablieferungsstelle wird den Teilnehmenden später mitgeteilt.
Verwirkung
Wer sich nicht oder verspätet anmeldet und Angemeldete, die ihre Wahlplakate nicht oder zu spät abliefern, verwirken das Recht, dass ihre Plakate auf den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Wahlplakatflächen ausgehängt werden.
Wahlplakate
Wahlplakate sind nur im Plakatformat F4 (89,5 x 128 Zentimeter) zulässig. Pro Plakatfläche sind mindestens vier Reserveplakate gleicher Ausführung abzuliefern.
Kosten
Die Gemeinde trägt die Kosten für die Miete der Plakatstellen, das Aufhängen der Plakate und die Betreuung der Plakatstellen während der Aushangdauer.
Interlaken, 6. Januar 2016
Der Gemeinderat