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Einwohnergemeinde

Einwohnergemeinde
•    Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen
     entlang von öffentlichen Strassen

•    Einfriedungen
Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:
1.    Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen,
       gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten
       unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassen-
       gesetz vom 4. Juni 2008 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem vor:
       –  Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens
           50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse frei zu
           haltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe
           von 2.50 m frei gehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm frei zu halten.
       –  Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
       –  An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm
           überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und
           dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe
           von 1.20 m einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie
           um die Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende
           solche Pflanzen.
2.   Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2016
      (alljährlich bis zum 31. Mai) und im Verlauf des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass
      zurückzuschneiden. An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische
      und landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn
      anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen. Die Grundeigentümer
      entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen haben Bäume und grössere Äste, welche dem
      Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen
      können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Laub
      zu reinigen.
3.   Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm
      von der Gehweghinterkante einhalten.
4.   Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamtes oder das zuständige Gemeindeorgan sind gerne zu näherer
      Auskunft bereit. Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei
      von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.
Brienz, 7. April 2016
Bauverwaltung Brienz