Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Aufruf an die Waldbesitzer und Holzkäufer

Geschlagenes Holz, insbesondere Nadelholz, ist im Frühjahr rechtzeitig aus dem Wald abzuführen, um einen Befall durch holzschädigende Insekten und Pilze zu verhindern.
Das Spritzen von Rundholz im Wald gegen Schädlingsbefall soll nur ausnahmsweise erfolgen und untersteht strengen gesetzlichen Vorschriften. Es braucht dafür sowohl eine Fachperson mit «Fachbewilligung» als auch eine «Anwendungsbewilligung». Die zuständige Waldabteilung erteilt die Anwendungsbewilligungen und kennt die Fachpersonen mit Fachbewilligung. Es wird empfohlen, rechtzeitig die erforderlichen Bewilligungen und Auskünfte einzuholen.
In folgenden Zonen ist das Spritzen von geschlagenem Holz generell verboten:
– Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3
– Zonen über oder an Oberflächengewässern
– Moore und Riedgebiete
– Hecken und Feldgehölze
– Naturschutzgebiete, wenn die Anwendung nicht durch Schutzbeschluss oder Bewilligung der kantonalen Naturschutzbehörde ausdrücklich zugelassen ist.
Weitere Auskünfte erteilen: Amt für Wald des Kantons Bern, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 636 08 91 (Isabelle Straub) oder Telefon 031 633 46 15 (Walter Beer).
Amt für Wald des Kantons Bern