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Richterliches Verbot

Die Eigentümerin der Liegenschaft Jungfraublickallee Nrn. 4 bis 30 (Baurecht Matten bei Interlaken-Gbbl. Nr. 1475) lässt hiermit ihr Grundstück gegen jede Besitzesstörung durch unbefugte Personen mit gerichtlichem Verbot belegen.
Untersagt ist insbesondere das Befahren der arealinternen Wege des Grundstückes mit Fahrzeugen aller Art (exkl. Fahrräder und anderer Langsamverkehr), das Entfernen oder Umlegen von Sperrpfosten sowie das Parkieren von Fahrzeugen aller Art (auch Zweiräder) durch Unbefugte ausserhalb der signalisierten Besucherparkplätze. Ebenso darf die Feuerwehrzufahrt nur durch Notdienste befahren werden und die Zufahrt ist stets freizuhalten.
Die Besucherparkplätze und der Behindertenparkplatz sind ausschliesslich Besuchern der Häuser Jungfraublickallee Nrn. 4 bis 30 zum kurzfristigen Parkieren vorbehalten, der Behindertenparkplatz darf mit der entsprechenden behördlichen Parkkarte durch Besucher benützt werden. Verboten ist das Parkieren auf den Besucherparkplätzen und auf dem Behindertenparkplatz durch unbefugte Dritte und durch die Mieter der Häuser Nrn. 4 bis 30 selbst.
Ebenso ist die Verunreinigung des Grundstückes durch Personen oder unbeaufsichtigte Tiere, das Entsorgen von Kehricht oder anderen Gegenständen sowie Störungen im Allgemeinen verboten. Sämtliche Hunde sind an der Leine zur führen.
Wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gestützt auf Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis
zu Fr. 2000.– bestraft.
Für Unfälle, welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und hilfsbedürftigen Personen, Tierhalter für ihre Tiere verantwortlich gemacht.
Art. 260 Abs. 2 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Für die Eigentümerin: sig. Rechtsanwalt Ralph D. Braendli
Richterlich bewilligt:
Thun, 17. März 2016
Regionalgericht Oberland
sig. Franziska Friederich Hörr, Gerichtspräsidentin