Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Richterliches Verbot

Die Eigentümerin der Liegenschaften in Beatenberg und Unterseen, Beatenberg-Gbbl. Nr. 1172 (Hole) und Unterseen-Gbbl. 1176 (Hole), lässt diese hiermit gegen unbefugtes Parkieren, gegen jegliches Entfachen von Feuer im Wald sowie gegen Verunreinigung durch Abfall im Wald mit einem richterlichen Verbot belegen.
Das Verbot ist unbefristet.
Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.
Für die Folgen aus Unfällen und / oder Schäden, die infolge Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Art. 260 Abs. 2 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Wittenbach, 1. Februar 2016
Die Eigentümerin: sig. Eva Loretini-Zimmermann
Richterlich bewilligt:
Thun, 11. März 2016
Regionalgericht Oberland
sig. Franziska Friederich Hörr, Gerichtspräsidentin