Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Strassenverkehr

1050-15; Verkehrsbeschränkungsverfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1)
verfügt:
Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli
Gemeinde Unterseen
Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
Kantonstrasse Nr. 221 Thun–Interlaken, Teilstrecke Gelber Brunnen–Manor Farm
Grund der Massnahme
Schutz Naherholungsgebiet Manor Farm–Gelber Brunnen, Sanierung Unfallschwerpunkt Gelber Brunnen
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Thun, 2. März 2016
Oberingenieurkreis I