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Baupublikation

Bauherrschaft: Alscher Urs, Höheweg 76 A, 3800 Interlaken.
Projektverfasser: Feuz Ernst, Stapfackerweg 10, 3805 Goldswil b. Interlaken.
Bauvorhaben: Umnutzung Atelier zu Dachwohnung. Einbau Dachlukarne/-fenster. Anbau Balkon.
Hinweis: Die Gemeinde Interlaken ist nicht der eidg. Verordnung über Zweitwohnungen unterstellt.
Standort: Höheweg 76a, Parzelle Nr. 1433, Nutzungszone MK 3.
Beanspruchte Ausnahmen:
• Überschreiten der max. Länge für Dachaufbauten nach Art. 414 Abs. 3+5 GBR
• Unterschreiten der minimalen Raumhöhe nach Art. 67 BauV im Galeriegeschoss.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation bestehend, Bereich A.
Inventar: Ortsbildgestaltungsbereich.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 29. März 2016.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz). Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 19. Februar 2016
Bauverwaltung Interlaken