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Baupublikation

Bauherrschaft und Projektverfasser: Kaufmann Thomas, Hauptstrasse 41, 3706 Leissigen.
Bauvorhaben: Einbau Dachschlepper Ostseite für Badezimmer. Einbau von zwei Dachflächenfenstern. Fensteranpassungen im 2.OG an der Ost- und Westfassade. Einbau Kamin für Cheminéeofen.
Standort: Bühlweg 10, Parzelle Nr. 1225, Nutzungszone W2.
Beanspruchte Ausnahmen: • Überschreiten der Gesamtbreite für Dachaufbauten mit Unterschreiten Abstand zur First nach Art. 414 Abs. 3 GBR • Überschreiten der Gebäudehöhe / Anzahl Vollgeschosse nach Art. 212 GBR (analog bestehend).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation bestehend, Bereich A.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 14. März 2016.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 5. Februar 2016
Bauverwaltung Interlaken