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Baupublikation

Bauherrschaft und Projektverfasser: Ramseier Bernhard, Rugenaustrasse 20, 3800 Interlaken.
Bauvorhaben: Nachträgliches Baugesuch für die Umnutzung der Lagerräumlichkeiten im Erdgeschoss in ein 2-Zimmer-Studio.
Hinweis: Die Gemeinde Interlaken ist nicht der eidg. Verordnung über Zweitwohnungen unterstellt.
Standort: Rugenaustrasse 22, Parzelle Nr. 709, Nutzungszone W3.
Beanspruchte Ausnahmen:
• Art. 67 BauV, Unterschreiten der Raumhöhe
• Art. 212 GBR, Unterschreiten des Gebäudeabstandes.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation bestehend, Bereich A.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 29. Februar 2016.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz). Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 20. Januar 2016
Bauverwaltung Interlaken