Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Einwohnergemeinde

Der Gemeinderat von Lauterbrunnen verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Januar 1978 über die Strassenpolizei und Strassensignalisation (Strassenpolizeiverordnung) die folgenden Verkehrsbeschränkungen:
• Parkverbot auf dem Wendeplatz Stockistrasse («Ginschmatte, unterhalb Rybibachbrücke»)
• Parkverbot auf der Ausweichstelle Stockistrasse («Parzelle Nr. 3153, Graf»)
• Parkverbot auf der Ausweichstelle alte Stechelbergstrasse («Losisgräbli»)
• Parkverbot auf der Zufahrt ehemaliges JB-Kraftwerk («bei Lochbrücke») beidseitig der Strasse
Gegen diese Verfügungen kann gemäss Art. 92 des Gemeindegesetzes und Art. 63 Abs. 1 lit. A des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Amtsbezirkes erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach Aufstellen der Signale in Kraft.
Lauterbrunnen, 7. Januar 2016
Gemeinderat Lauterbrunnen