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Richterliches Verbot

Der Eigentümer der Liegenschaften Interlaken-Grundbuchblatt Nrn. 221, 1043, 1044, 1045 und 1046 (Centralstrasse 18–22) lässt diese hiermit gegen jede Besitzesstörung, insbesondere gegen unbefugtes Parkieren / Abstellen von Fahrzeugen aller Art, mit richterlichem Verbot belegen.
Das Verbot ist unbefristet.
Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.
Für die Folgen aus Unfällen und / oder Schäden, die infolge Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Interlaken, 9. Dezember 2015
Der Eigentümer:
sig. Thayanantharajan Rasaratnam
Richterlich bewilligt:
Thun, 4. Januar 2016
Regionalgericht Oberland
sig. Franziska Friederich Hörr, Gerichtspräsidentin