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Baupublikation

Bauherrschaft und Projektverfasserin: Agentur C, Hohfuhrenweg 4, 3250 Lyss.
Bauvorhaben: Montage einer Werbefläche an der Westfassade für den wechselnden, nichtkommerziellen Plakataushang.
Standort: Strandbadstrasse 15, Parzelle Nr. 1427, Nutzungszone, Uferschutzzone.
Beanspruchte Ausnahmen: Art. 48 WBG i.V. mit Art. 5 SFG für Werbefläche in der Uferschutzzone.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: keine. Bereich A.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 1. Februar 2016.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 22. Dezember 2015
Bauverwaltung Interlaken