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Baupublikation

Bauherrschaft: Wohncenter von Allmen AG, Untere Bönigstrasse 8, 3800 Interlaken.
Projektverfasserin: GriwaPlan AG, Dorfstrasse 20, 3818 Grindelwald.
Bauvorhaben: Umbau und Erweiterung Wohncenter von Allmen. Erstellen von Wohnungen und Gewerberäumen (Büro, Praxen, Verwaltungen). Erweiterung Parkierung und Neubau Einstellhalle für 44 PKW. Bauten im Grundwasser (Grundwasserabsenkung).
Hinweis: Die Gemeinde Interlaken ist nicht der eidg. Verordnung über Zweitwohnungen unterstellt.
Standort: Untere Bönigstrasse 8, Parzelle Nr. 1604 (BR1593), Nutzungszone MK 4.
Beanspruchte Ausnahmen: • Bauen vor der Baulinie (in der Bauverbotszone) nach Art. 90 BauG (Vordach Eingang; Strassenabstand eingehalten) • Unterschreiten der Kinderspielplatzfläche nach Art. 46 BauV • Überschreiten der Höhe für technisch bedingte Aufbauten nach Anhang Art. A 138 Abs. 2 GBR.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an best. Gemeindekanalisation, Bereich A.
Inventar: Ortsbildgestaltungsbereich.
Profilierung: Wegen der Parkfelder wird auf die westlichen Profile verzichtet (Erleichterung nach Art. 16 BewD). Stattdessen Markierung am Boden.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 25. Januar 2016.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbar nzu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 21. Dezember 2015
Bauverwaltung Interlaken