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Baupublikation

Bauherrschaft: Werren Jeannette und Michèle, Schlossstrasse 9, 3800 Interlaken.
Projektverfasser: Michel Beat, Architektur, Lischmaadweg 11, 3806 Bönigen.
Bauvorhaben: Abbruch Kamin, Wärmetechnische Erneuerung. Gasheizung und neuer Aussenkamin. Einbau Dachschlepper, Dachflächen- und Verandafenster an der Westseite. Verschieben der Aussentüre im Untergeschoss.
Standort: Schlossstrasse 9, Parzelle Nr. 1331, Nutzungszone W2.
Beanspruchte Ausnahmen: • Überschreiten der max. Länge für Dachaufbauten nach Art. 414 Abs. 3+5 BauR • Unterschreiten der minimalen Raumhöhe für Arbeitsraum (UG) nach Art. 67 Abs. 1 BauV.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation bestehend, Bereich A.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 11. Januar 2016.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 3. Dezember 2015
Bauverwaltung Interlaken