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Baupublikation

Bauherrschaft: Scarlatti Marco, Feldgässli 44, 3800 Matten b. Interlaken.
Projektverfasserin: gebaeude-konzept.ch, box 16, 3800 Interlaken.
Bauvorhaben: Ausbau des Dachgeschosses. Anbau Aussenterrasse und Erstellen ungedeckter Autoabstellplatz.
Hinweis: Die Gemeinde Interlaken ist nicht der eidg. Verordnung über Zweitwohnungen unterstellt.
Standort: Geissgasse 10, Parzelle Nr. 1514, Nutzungszon LWZ.
Beanspruchte Ausnahmen: • Unterschreiten Strassenabstand nach Art. 80 SG (Autoabstellplatz) • Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen, Anschluss an Gemeindekanalisation bestehend, Bereich A.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 4. Januar 2016.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 26. November 2015
Bauverwaltung Interlaken