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Einwohnergemeinde

Winterdienst
1. Gemeindestrassen und Trottoirs
Auf eine generelle Schwarzräumung der Gemeindestrassen und Trottoirs wird verzichtet. Es gilt ein eingeschränkter Salzeinsatz. Je nach Verkehrsbelastung, Topographie und Strassenlage werden Taumittel eingesetzt, um die Verkehrssicherheit bei angepasster Fahrweise und wintertauglich ausgerüsteten Fahrzeugen und für Fussgänger mit wintertauglichem Schuhwerk zu gewährleisten, besonders heikle Stellen oder Streckenabschnitte zu entschärfen und bei kritischen Wetterverhältnissen vorbeugend einzugreifen (Art. 40 / 41 Strassengesetz vom 4.6.08 sowie Anhang 4.6 der Bundesverordnung für umweltgefährdende Stoffe vom 9.6.86 StoV).
2. Zufahrt Rüti
Aus Sicherheitsgründen wird auf der Zufahrt zum unteren Teil der Rüti (Ab-gang zweite Wendeplatte Kienbergstrasse, erste Abzweigung rechts) kein Winterdienst geleistet (Signalisation beachten!).
Für die weitere Zufahrt zu den Liegenschaften Weissenberger und Schorrer gilt die normale Schneeräumung ge-mäss Pkt. 1.
3. Kehrichtabfuhr
Die Bereitstellung der Kehrichtsäcke und -behälter kann die Schneeräumung ebenfalls behindern. Sie sind erst kurz vor Durchfahrt des Abfuhrwagens resp. frühestens am Abfuhrtag selbst bereitzustellen (Art. 20 Abs. 1 Abfallreglement).
4. Private Schneeräumung
Das Ableiten und die Beförderung des Schnees von privaten Vorplätzen, Dächern und dergleichen auf die öffentliche Strasse ist nicht
gestattet.
– Art. 58 Abs. 2 Bauverordnung
Auf Dächern sind Vorrichtungen anzubringen, die das Abrutschen vonSchnee und Eis auf Verkehrsanlagen, Autoabstellplätze und Kinderspielplätze verhindern.
Im Weiteren wird auf Art. 679 ZGB und Art. 58 OR hingewiesen (Schadenersatzpflicht des Hauseigentümers).
Unterseen, 17. November 2015
Bauverwaltung Unterseen