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Einwohnergemeinde

Schneeräumung / Winterdienst
Die Verantwortlichen für den Winterdienst der Gemeinde Grindelwald haben sich vorbereitet, um auch in den kommenden Monaten das Gehweg- und Strassennetz der Gemeinde für die Benützer/innen in möglichst gutem Zustand zu halten.
Zuständigkeiten
Den Winterdienst auf der Kantonsstrasse (Gemeindegrenze bis Abzweigung Parkplatz Männlichenbahn) führt das Personal des Strasseninspektorats oder die dazu beauftragte Firma aus.
Für die Schneeräumung auf den Gemeindestrassen und auf den Trottoirs entlang der Kantonsstrasse ist das Personal der Gemeinde verantwortlich.
Abgestellte Fahrzeuge
Die Schneeräumung muss hauptsächlich in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden. Nicht ordnungsgemäss parkierte Motorfahrzeuge auf öffentlichen Strassen und Plätzen behindern die Winterdienstarbeiten. Es besteht zudem die Gefahr der Beschädigung durch Pflugfahrzeuge und andere Winterdienstgeräte. Um einen reibungslosen Ablauf der Räumungsarbeiten zu ermöglichen, bitten wir, Fahrzeuge nicht auf den Gehwegflächen, im Parkverbot sowie ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen.
Haftungsfrage
Die Gemeinde und die beauftragten Schneeräumungsunternehmungen lehnen jede Haftung für Schäden ab, die bei den Winterdienstarbeiten (Schneepflügen, Schneefräsen, Salzstreuen etc.) an nicht ordnungsgemäss parkierten Fahrzeugen entstehen.
Weiter werden sämtliche Schadenersatzansprüche bei Beschädigungen, verursacht durch die Schneeräumung, an unbefugt deponierten Gegenständen wie Ski, Schlitten, Kehrichtsäcken und -behältern etc. abgelehnt. Für Schäden an Schneeräumungsfahrzeugen, verursacht durch unsachgemäss abgestellte Gegenstände, wie Baumaterialien, Holz etc., wird der Eigentümer haftbar gemacht.
Bereitstellung des Hauskehrichts
Die Kehrichtsäcke und -behälter sind erst kurz vor Durchfahrt des Abfuhrwagens bereitzustellen.
Ausweichstellen
Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass Ausweichstellen keine Parkplätze sind. Die Ferienwohnungsvermieter werden gebeten, diesen Aufruf den Mietern/-innen bekanntzugeben.
Schneeräumung bei Haus- und Garagenzufahrten
Die Schneeräumung bei privaten Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer/innen oder Mieter/innen der betreffenden Objekte. Das Personal der Gemeinde kann für diese Arbeiten nicht beansprucht werden.
Mitteilung an private Schneeräumungsbetriebe / Privatpersonen
Die Gemeinde macht die privaten Schneeräumungsbetriebe und die Privatpersonen entlang der Strasse, die von der öffentlichen Hand geräumt werden, auf Folgendes aufmerksam: Es ist verboten, nach der Haupträumung der Gemeinde oder durch die beauftragten Unternehmungen Schnee von Vorplätzen, Terrassen und Zufahrtsstrassen auf die Strasse zu räumen. Solche Ablagerungen werden auf Kosten der Verursacher in einem zweiten Durchgang separat abgeführt. Die Gebühr beträgt pro Vergehen pauschal Fr. 200.–.
Ohne Bewilligung dürfen Schnee und Eis nicht in Strassenschächte, Kanäle und öffentliche Gewässer entsorgt werden.
Strategie Winterdienst
Mit dem abgestuften Winterdienst ohne eine generelle Schwarzräumung wurden gute Erfahrungen gemacht. Gesalzen werden darum nur die stark befahrenen Gemeindestrassen, Strassen im Netz der öffentlichen Verkehrsmittel oder Strassen mit gefährlichen Steigungen sowie ausgesprochene Gefahrenstellen.
Diese Massnahmen tragen dazu bei, die Natur zu schonen und die Belastung unserer Gewässer und des Grundwassers mit Schadstoffen zu verringern. Die Benützer/innen des Verkehrsnetzes können beim abgestuften Winterdienst allerdings nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass die Gemeindestrassen, Trottoirs und Wege stets frei von Schnee- oder Eisglätte sind.
Wir ersuchen deshalb alle Verkehrsteilnehmer, die Fahrweise, die Ausrüstung und das Verhalten den herrschenden winterlichen Verhältnissen anzupassen.
Für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis danken wir Ihnen bestens.
Grindelwald, im November 2015
Bauverwaltung Grindelwald