Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Einwohnergemeinde

Aufruf an die Gewerbetreibenden und Landwirte in Grindelwald
Nach diversen Feststellungen wiederholter illegaler Wasserbezüge ab Hydranten und Schäden infolge unsachgemässer Bedienungen von Hydranten, Strecken- und Anschlussschiebern und ruft die Wasserversorgung Grindelwald die geltenden Vorschriften gemäss gültigem Wasserversorgungsreglement in Erinnerung:
• Wasserbezüge ab Hydranten bedürfen einer Bewilligung durch die Wasserversorgung und dürfen nur durch die Gemeinde erstellt und in Betrieb genommen werden. Dasselbe gilt auch für die Ausserbetriebnahme. (Art. 143 Wasserversorgungsreglement). (Ausnahme Feuerwehr)
• Für die Bedienung der Strecken- und Hausanschlussschieber ist alleine die Wasserversorgung zuständig und entsprechend aufzubieten. Unbefugten ist die Bedienung strengstens untersagt.
• Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften werden mindestens Fr. 200.– als Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt. Allfällige Schäden werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
• Die Wasserhauszuleitung muss frostsicher und die sanitären Anlagen müssen wo nötig entleerbar ausgeführt werden. Bestehende Anlagen, die diese Forderungen nicht erfüllen, müssen umgebaut werden.
• Das dauernde Laufenlassen von Wasser gegen das Einfrieren, sogenannter Frostlauf, ist verboten und wird seitens der Verwaltung geahndet.
• Bei mehrmaligen Widerhandlungen der geltenden Vorschriften behält sich der Gemeinderat rechtliche Schritte und Bussen bis Fr. 5000.– vor (Art. 46 1 Wasserversorgungsreglement).
Für Ihr Verständnis und das Einhalten der Vorschriften dankt Ihnen die Wasserversorgung Grindelwald bestens.
Grindelwald, 20. November 2015