Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Verbot

Die Eigentümer des Grundstücks Grindelwald-Grundbuchblatt Nr. 3123, Dorfstrasse 130, 3818 Grindelwald, lassen das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere jegliches unberechtigte Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem ganzen Grundstück.
Das Verbot ist unbefristet.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Grindelwald, 28. Oktober 2015
Die Eigentümer:
Miteigentümergemeinschaft Bernet / Ganzoni
sig. Christoph Bernet
sig. Monika Ganzoni-Bernet
sig. Hans Leopold Bernet
sig. Liselotte Bernet
Richterlich bewilligt:
Thun, 13. November 2015
Regionalgericht Oberland
sig. Hänni, Gerichtspräsident