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Richterliches Verbot

Die Eigentümerin, Sandweidli, 3822 Lauterbrunnen, lässt ihr Grundstück im Sandweidli, Lauterbrunnen-Gbbl. Nr. 1242, gegen jede Besitzesstörung, insbesondere gegen jedes unbefugte Befahren und Parkieren von Motorfahrzeugen richterlich verbieten.
Im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten sind von diesem Verbot ausgenommen. Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen bleiben vorbehalten.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Küssnacht, 20. August 2015
Die Verbotsnehmerin:
sig. Marlise Caduff-Kammer
Richterlich bewilligt:
Thun, 27. Oktober 2015
Regionalgericht Oberland
sig. Franziska Friederich Hörr, Gerichtspräsidentin