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Einwohnergemeinde

Ordentliche Gemeindeversammlung
Montag, 14. Dezember 2015, 20.15 Uhr im Mehrzwecksaal, Allmendstrasse 2a
Traktanden
1. Budget 2016
Beratung und Genehmigung des Budgets 2016. Festsetzung der Steueranlage, der Liegenschaftsteuer und des Abschreibungssatzes für das per 1. Januar 2016 bestehende Verwaltungsvermögen. Orientierung über das Investitionsbudget.
2. Kenntnisnahme von Kreditabrechnungen
2.1 Wasserversorgung: Neubau Wasserleitung Kirchweg–Flugplatz
2.2 Abwasserentsorgung: Generelle Entwässerungsplanung (GEP)
2.3 Wasserversorgung/Abwasserentsorgung/Elektrizitätsversorgung: Sanierung Kupfergasse
3. Abwasserentsorgung: Neubau Meteorwasserleitung Kirchgasse–Pförtner Nord, Bewilligung eines Investitionskredits von Fr. 400'000.–
4. Wasserversorgung: Sanierung Wasserleitung Bahnhof–alte Staatsstrasse, Bewilligung eines Investitionskredits von Fr. 290'000.–
5. Reglement über die Entsorgung von Abwasser (Abwasserreglement): Genehmigung der Neufassung per 1. Januar 2016
6. Reglement über die Versorgung mit Wasser (Wasserreglement): Genehmigung der Neufassung per 1. Januar 2016
7. Gebührentarif zum Abfallreglement: Genehmigung der Überarbeitung per 1. Januar 2016
8. Orientierungen
9. Verschiedenes
Es liegen zur Einsichtnahme öffentlich auf:
– 30 Tage vor der Versammlung in der Gemeindeschreiberei die Gemeindereglemente (Traktanden Nrn. 5–7)
– 10 Tage vor der Versammlung in der Finanzverwaltung das Budget 2016 (Traktandum Nr. 1)
Teilnahme und Stimmrecht
Alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und seit drei Monaten
in der Gemeinde Wilderswil Wohnsitz haben, sind zu dieser Gemeindeversammlung freundlich eingeladen.
Rechtsmittel
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen (Artikel 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Wilderswil, 28. Oktober 2015
Der Gemeinderat