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Einwohnergemeinde

Ordentliche Gemeindeversammlung
Donnerstag, 10. Dezember 2015, 20.00 Uhr, Gemeindehaus Dindlen, Brienz
Traktandenliste
1. Protokoll der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 27. August 2015
(Genehmigt gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 450 vom 5. Oktober 2015)
2. Genehmigung des Budgets 2016 (Gemeindesteueranlage, Liegenschaftssteuer, Kurtaxe, Gebühren, Wasser-, Abwasser-, Abfall-, Strom-, Parkplatz- und Bootsplatzgebühren, NPM Produktedefinitionen Elektrizitätsversorgung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallentsorgung)
3. Genehmigung eines Verpflichtungskredites für Baumassnahmen zugunsten Strandbad Brienz
4. Genehmigung des Reglementes Tourismusförderungsabgabe vom 10. Dezember 2015 und Kenntnisnahme der Verordnung Tourismusförderungsabgabe vom 14. Dezember 2015
5. Kenntnisnahme der Abrechnung Fussgängerbrücke Schwandergässli
6. Kenntnisnahme der Abrechnung Ersatz Werkleitungen Brunnacherweg
7. Orientierungen
Die Gemeinderatspräsidentin orientiert über:
a) Uferweg
b) Strassengenossenschaft Brienzerberg
c) Umschlagsplatz Lauenen
d) Umsetzung der Kantonalen Kulturförderungsverordnung (KKFV)
e) Auswirkungen HRM2
8. Verschiedenes
Das Protokoll der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 27. August
2015 liegt gemäss Art. 33 Reglement über Abstimmungen und Wahlen vom 21. August 2003 / 15. Dezember 2011 vom 16. Oktober bis 16. November 2015 auf der Gemeindeschreiberei Brienz öffentlich auf und kann unter www.brienz.ch zusätzlich eingesehen werden. Während der Auflagefrist kann an den Gemeinderat Brienz bis 16. November 2015 schriftlich Einsprache erhoben werden.
Das Reglement Tourismusförderungsabgabe liegt gemäss Art. 54 Gemeindegesetz (GG) 30 Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeschreiberei Brienz auf.
Gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie bei inhaltlichen als auch bei Verfahrensrügen kann gestützt auf Art. 60, 63 und 67 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
Rügepflicht: Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung ist gemäss Art. 49a Gemeindegesetz (GG) sofort zu beanstanden.
Brienz, 5. November 2015
Der Gemeinderat
Art. 34 Gemeindeordnung vom 15. Dezember 2011
In Gemeindeangelegenheiten sind stimmberechtigt alle in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Schweizer Bürger und Bürgerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit 3 Monaten in Brienz wohnhaft sind.