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Verbot

Die Eigentümerinnen der Grundstücke Habkern-Grundbuchblatt Nrn. 304 und 305, Bergschaften Ällgäu-Habchegg und Ällgäu-Scherpfenberg, lassen den Güterweg von Möser bis Ällgäuli und Vorder-Nollen bis Steini mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge jeglicher Art belegen.
Ausgenommen vom Fahrverbot sind:
1. Die Berganteilhaberinnen und Berganteilhaber und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Alpen Ällgäu-Habchegg und Ällgäu-Scherpfenberg
2. Alle Motorfahrzeugbesitzerinnen und
Motorfahrzeugbesitzer mit Wohnsitz in Habkern
3. Alle Hüttenmieterinnen und Hüttenmieter
4. Auswärtige Habkerinnen und Habker mit Liegenschaftsbesitz in Habkern
5. Fahrten zu Jagdzwecken während der Herbstjagd vom 1. September bis 15. November.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Für Unfälle und Schäden, welche infolge Missachtung entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Habkern, 20. Juli 2015
Die Eigentümerinnen:
Bergschaft Ällgäu-Habchegg
sig. H. R. Zurbuchen
Bergschaft Ällgäu-Scherpfenberg
sig. H. Tschiemer
Richterlich bewilligt:
Thun, 9. September 2015
Regionalgericht Oberland
sig. Hänni, Gerichtspräsident