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Baupublikation

Bauherrschaft: Post Immobilien AG, Viktoriastrasse 72, 3030 Bern.
Projektverfasserin: Brügger Architekten AG, Scheibenstrasse 6, 3600 Thun.
Bauvorhaben: Umbau und Erneuerung Wohn- und Geschäftshaus (Postgebäude) mit wärmetechnischer Erneuerung der Gebäudehülle. Einbau von 9 Wohnungen im 2. Obergeschoss und Dachgeschoss. Einrichten Provisorium Poststelle.
Hinweis: Die Gemeinde Interlaken ist nicht der eidg. Verordnung über Zweitwohnungen unterstellt.
Standort: Marktgasse 1 und 3, Parzelle Nr. 897, Nutzungszone MK 1.
Beanspruchte Ausnahmen: • Art. 212 BauR: Überschreiten der Gebäudehöhe/Anzahl Vollgeschosse (analog bestehendes Gebäudevolumen). • Art. 414 Abs. 3 BauR: Überschreiten der max. Breite für Dachflächenfenster. Unterschreiten Abstand zur First. • Art. 44/45 BauV: Unterschreiten der erforderlichen Mindestfläche für Aufenthaltsbereiche/Kinderspielplätze. • Art. 64 Abs. 1 BauV: Teilweise Belichtung Zimmer nur über Dachflächenfenster.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation bestehend, Bereich A.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 19. Oktober 2015.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 10. September 2015
Bauverwaltung Interlaken